Leistungsbeobachtung und Leistungsbewertung
Gesetzliche Grundlagen
Grundsätze
- Ziel der Bewertung: Feststellung des aktuellen Kompetenzniveaus; Messlatte sind die in Rahmenlehrplänen festgeschriebenen Qualifikationserwartungen; zu beachten sind die A- und B-Kursniveaus in Mathematik und Englisch ab 7/2 sowie Deutsch und Chemie ab 9/1
- Leistungsbeurteilung umfasst: Leistungsermittlung/ Leistungsbeurteilung/ Mitteilung der Ergebnisse an Schüler / Eltern
- Dient der Information der Schüler und Eltern über Leistungsstand/- entwicklung; ist Ausgangspunkt für Förderung
- Muss nachvollziehbar und verständlich sein, ist offen zu legen und ist kein Mittel der Disziplinierung
Bewertungsbereiche:
A) Schriftliche Arbeiten= Klassenarbeiten
- mindestens 5 Unterrichtstage zuvor ankündigen
- max. 1 Arbeit pro Tag / 2 Arbeiten pro Woche
- Koordination der Termine zum Schuljahresbeginn durch die Schulleitung
- max. 2 Wochen Korrekturzeit
- Über Berichtigung entscheidet die Lehrkraft
- Mehr als 1/3 mit 5 oder 6 bewertet, Einbeziehung der Schulleitung
- Zur Kenntnisnahme der Eltern mitzugeben
- Max. 50% Bedeutung für Zeugnisnote
B) Schriftliche Leistungskontrollen
- geringere Dauer / geringerer Umfang
- kurzfristige Korrektur
C) Mitarbeit im Unterricht
- mündliche Beiträge
- praktisch - experimentelle Beiträge
- gestalterische Beiträge
- praktische Beiträge / Präsentationen
- Leistungsbeobachtungen über längeren Zeitraum / nachvollziehbare Kriterien
D) Arbeit in verschieden Sozialformen
- Leistungen sind zu bewerten
- Leistungsanteile im Prozess und am Ergebnis sind zuzuordnen
E) Fach Sport
- Entwicklungsstand ist zu berücksichtigen in Bezug auf:
Lernziele / Leistungswille / soziale Verhaltensweisen / individueller Lernfortschritt in Abhängigkeit von physischer und psychischer Entwicklung
F) Hausaufgaben
- langfristige / umfangreiche Aufgaben
- Bewertung ist anzukündigen und zu beschreiben
- Mögliche Arbeiten: Projekte, Referate, Facharbeiten, vorbereitende Arbeiten für Exkursionen / Experimente etc.
G) Kategorien aus dem Bereich Arbeitsverhalten
- Führen von Heftern
- Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz (WAT / NaWi…)
Schlüssel für Bewertung mit Noten
100%- 96% = 1
95%-80% = 2
79%-60% = 3
59%-45% = 4
44%-16% = 5
15%- 0% = 6
(verbindlich für Klassenarbeiten / Abweichungen durch Beschlüsse der Fachkonferenzen möglich)
Information und Beratung
- Schüler / Eltern haben Recht auf Auskunft
- Verpflichtung des Fachlehrers zur Information deutlicher Veränderung des Leistungsstandes und der Gefahr einer nichtausreichenden Leistungsbewertung
- Schriftliche Benachrichtigung der Eltern über Versetzungsgefährdung ca. 10 Wochen vor Zeugnisausgabe
- Aktualisierung des Notenstandes vor der Elternsprechstunde
- Individuelle Absprachen zwischen Eltern und Klassenleitung z. B. regelmäßige Zensurenübersichten o.ä.
- Beschluss der EV: Notenspiegel unter schriftlichen Arbeiten
Berücksichtigen von Verstößen gegen sprachliche Richtigkeit
- Kenntlichmachen von Verstößen in jeder schriftlichen Arbeit
- Konsequenzen für die Bewertung in Facharbeiten, Projektarbeiten o.ä. umfangreichen schriftlichen Arbeiten
- Bereitstellen von Duden bei jeder schriftlichen Arbeit
Umgang mit Leistungsverweigerung
- Leistungsverweigerung wird i.d.R. mit Note “6” gewertet
- Unentschuldigtes Fehlen entspricht der Leistungsverweigerung / Leistungsfeststellung, wenn vorher angekündigt oder wenn alle Schüler bewertet werden
- Entschuldigtes Fehlen: Lehrkraft entscheidet über Ersatzleistung (Art / Notwendigkeit)
- Betrug / Täuschung: Lehrkraft entscheidet über Fortsetzung der Arbeit / teilweise Bewertung / Wiederholung / Note “6” (Schwere des Falles / Alter / Reife des Schülers)
- Massives Stören: Ausschluss von Leistungserbringung möglich, über teilweise Bewertung entscheidet Lehrkraft
Zeugnisnoten
- für die Erteilung werden Durchschnitte zugrunde gelegt
- in Grenzfällen ( -,5 ) entscheidet der Fachlehrer, die Kriterien sind Klassenarbeiten (Fächergruppe I), Leistungsentwicklung, Elemente aus Bereich Arbeitsverhalten (Mitarbeit, Zuverlässigkeit, Ordnung)
- sind offen zu legen, Prinzip der Gleichbehandlung